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§ 4 SN-4915 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Insbesondere ist es verboten:

Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln,

Feuchtbiotope (Feuchtwiesen, Moore, Bruchwälder und bachbegleitende Wälder) zu entwässern oder durch meliorative Eingriffe zu beeinträchtigen,

stehende oder fließende naturnahe Gewässer (im Sinne von § 2 des Sächsischen Wassergesetzes ) einschließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen,

Torf abzubauen.