Gesetze / Landesrecht Sachsen / NaturschutzdienstVO
NaturschutzdienstVO§ 9 Helfer der Naturschutzwarte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/9#abs-1 (1) Helfer der Naturschutzwarte nach § 46 Abs. 8 SächsNatSchG werden von der obersten Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Naturschutzbehörde oder der Naturschutzfachbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG , in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist, beigeordnet. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 8 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/9#abs-2 (2) Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.