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NaturschutzdienstVO

§ 1 Eignung der Naturschutzbeauftragten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-1 (1) Die Naturschutzbeauftragten müssen persönlich und fachlich geeignet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-2 (2) Persönliche Voraussetzungen sind:

Vollendung des 18. Lebensjahres,

Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,

keine Zugehörigkeit zur Bestellungsbehörde,

Bereitschaft, das Amt mindestens fünf Jahre auszuüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-3 (3) Fachliche Voraussetzungen sind:

ausreichende naturkundliche Kenntnisse, insbesondere der Ökologie gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter heimischer Pflanzen- und Tierarten,

Kenntnis der wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft,

ausreichende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Schutzgebiete und -gegenstände im zu übertragenden Aufgabengebiet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-4 (4) Die Voraussetzungen sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 2