Gesetze / Landesrecht Sachsen / NaturschutzdienstVO
NaturschutzdienstVO§ 1 Eignung der Naturschutzbeauftragten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-1 (1) Die Naturschutzbeauftragten müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-2 (2) Persönliche Voraussetzungen sind:
Vollendung des 18. Lebensjahres,
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,
keine Zugehörigkeit zur Bestellungsbehörde,
Bereitschaft, das Amt mindestens fünf Jahre auszuüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-3 (3) Fachliche Voraussetzungen sind:
ausreichende naturkundliche Kenntnisse, insbesondere der Ökologie gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter heimischer Pflanzen- und Tierarten,
Kenntnis der wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft,
ausreichende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Schutzgebiete und -gegenstände im zu übertragenden Aufgabengebiet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1#abs-4 (4) Die Voraussetzungen sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.