Gesetze / Landesrecht Sachsen / NaturschutzdienstVO
NaturschutzdienstVO§ 8 Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte
Stand: 26.08.2026
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte übt die Naturschutzbehörde aus, in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist. In Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten ist dies die oberste Naturschutzbehörde.