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§ 9 SN-4302 (Sachsen) — Helfer der Naturschutzwarte

NaturschutzdienstVO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Helfer der Naturschutzwarte nach § 46 Abs. 8 SächsNatSchG werden von der obersten Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Naturschutzbehörde oder der Naturschutzfachbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG , in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist, beigeordnet. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 8 gelten entsprechend.

(2) Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.