Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von …§ 3
Stand: 26.08.2026
Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.