Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.

§ 2 § 4