Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.
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Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.