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§ 3 SN-3347 (Sachsen)

Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.