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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 10 Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/10#abs-1 (1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; die Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften finden entsprechende Anwendung. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Kulturstiftung wirtschaftet auf der Grundlage eines Controllings, welches eine Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und internes Berichtswesen umfasst. Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes der Mittel der Kulturstiftung sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/10#abs-2 (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan sowie einer Plan-Bilanz. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/10#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Der Lagebericht trifft auch Aussagen zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zu dem Bestand, den Zuführungen und der Verwendung der Rücklagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2. Stiftungsvorstand und Kuratorium können beschließen, dass die Prüfungen nach den geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ( Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG ) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/10#abs-4 (4) Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 54, 56 bis 87, 106 bis 109 sowie 112 bis 117 SäHO Anwendung. Für die Projektförderungen der Kulturstiftung gelten die §§ 23 und 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/10#abs-5 (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die in § 3 genannten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/10#abs-6 (6) Der Freistaat Sachsen stellt der Kulturstiftung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Liegenschaften zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/10#abs-7 (7) Die Aufnahme und die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind ausgeschlossen.

§ 9 § 11