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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 3 Stiftungszweck, Vergabe von Mitteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/3#abs-1 (1) Die Kulturstiftung fördert die Kultur und Kunst im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/3#abs-2 (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. die Förderung von Vorhaben im Bereich der Musik, der Literatur, des Films, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen sowie der kulturellen Breitenarbeit freier Träger,

2. die Förderung von Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und -einrichtungen,

3. die Förderung von Künstlern und künstlerischem Nachwuchs,

4. die Förderung kulturellen Austausches,

5. die Beteiligung an der Koordinierung kultureller Einrichtungen im Freistaat Sachsen,

6. die Beratung des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Staatsregierung bei kulturellen Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/3#abs-3 (3) Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe ihrer Mittel entscheidet die Kulturstiftung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/3#abs-4 (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Kulturstiftung besteht auch dann nicht, wenn diese über einen längeren Zeitraum gewährt wurden.

§ 2 § 4