Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen
„Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/1#abs-2 (2) Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Dresden.