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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen

„Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“

eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/1#abs-2 (2) Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2