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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 2 Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/2#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen wird angesammelt aus

1. der Zuweisung von Einnahmen aus der Nutzung von Liegenschaften des Freistaates,

2. der Zuweisung von Mitteln aus Einnahmen kultureller Einrichtungen,

3. der Zuweisung von Mitteln aus staatlichen Lotterieeinnahmen und aus Zuweisungen Dritter, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind,

4. sonstigen Haushaltsmitteln, die im Haushaltsplan nach ihrer Zweckbestimmung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden können,

5. nicht verbrauchten Zuschüssen im Sinne von Absatz 3 Satz 1, soweit die Zuführung zum Stiftungsvermögen vom Stiftungsvorstand beschlossen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/2#abs-2 (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dabei ist der reale Kapitalerhalt anzustreben. Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dienen der Erfüllung des Stiftungszweckes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/2#abs-3 (3) Bis zum Aufbau des Stiftungsvermögens erhält die Kulturstiftung jährliche Zuschüsse des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb, für Investitionen und für Projektförderungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Nicht verbrauchte Zuschüsse, die nicht nach Absatz 1 Nr. 5 als Stiftungsvermögen angesammelt werden, werden Rücklagen zugeführt und stehen der Kulturstiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes zusätzlich zur Verfügung. Der Nachweis der sachgerechten Verwendung der der Kulturstiftung zugewiesenen Mittel erfolgt im Jahresabschluss gemäß § 10 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/2#abs-4 (4) Ist das Stiftungsvermögen nach übereinstimmender Feststellung von Stiftungsvorstand, Kuratorium und Sächsischem Staatsministerium der Finanzen angesammelt, so sind Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 1 § 3