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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 11 Bedienstete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Kulturstiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten. Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen können Bedienstete des Freistaates Sachsen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsverwaltung betraut werden. Vorgesetzter der Bediensteten ist der Stiftungsdirektor.

§ 10 § 12