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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 9 Stiftungsdirektor

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Stiftungsdirektor ist dem Stiftungsvorstand unmittelbar verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Anstellung und Kündigung von Bediensteten der Kulturstiftung,

2. die Aufstellung der Entwürfe des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,

3. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Stiftungsmittel,

4. die Vorlage von Vorschlägen für die Besetzung der Fachbeiräte nach § 8 Abs. 5,

5. die Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsvorstandes.

§ 8 § 10