Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für …

§ 3 Kostenüberdeckungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2535/3#abs-1 (1) Solange Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Verordnung erhoben werden, wird die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG ausgesetzt. Kostenüberdeckungen sind für die Einrichtung zweckgebunden (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO ). Die zweckgebundenen Mittel können auch zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen der Einrichtung aus anderen, vom Geltungsbereich des SächsKAG erfaßten Perioden verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2535/3#abs-2 (2) Kostenüberdeckungen werden durch Vergleich der in der Haushaltsrechnung für die Einrichtung nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben festgestellt.

§ 2 § 4