(1) Solange Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Verordnung erhoben werden, wird die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG ausgesetzt. Kostenüberdeckungen sind für die Einrichtung zweckgebunden (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO ). Die zweckgebundenen Mittel können auch zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen der Einrichtung aus anderen, vom Geltungsbereich des SächsKAG erfaßten Perioden verwendet werden.
(2) Kostenüberdeckungen werden durch Vergleich der in der Haushaltsrechnung für die Einrichtung nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben festgestellt.