Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für …§ 2 Kalkulatorische Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2535/2#abs-1 (1) Im Gebührensatz nach § 1 Abs. 1 werden als Anteil der kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG und § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) bestimmt:
kalkulatorische Kosten Laufende Nummer Einrichtung Prozent
1. bei Einrichtungen der
Trinkwasserversorgung 40 vom Hundert;
2. bei Einrichtungen der
Abwasserbeseitigung 50 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2535/2#abs-2 (2) Die kalkulatorischen Kosten werden je zur Hälfte als Abschreibungen und Zinsen behandelt.