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# § 3 SN-2535 (Sachsen) — Kostenüberdeckungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Solange Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Verordnung erhoben werden, wird die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG ausgesetzt. Kostenüberdeckungen sind für die Einrichtung zweckgebunden (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO ). Die zweckgebundenen Mittel können auch zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen der Einrichtung aus anderen, vom Geltungsbereich des SächsKAG erfaßten Perioden verwendet werden.

(2) Kostenüberdeckungen werden durch Vergleich der in der Haushaltsrechnung für die Einrichtung nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-2535 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2535/3

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