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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 8 Praktischer Lehrgangsteil

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/8#abs-1 (1) Im praktischen Lehrgangsteil sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. Die im theoretischen Lehrgangsteil erworbenen Kenntnisse sind anzuwenden und zu vertiefen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/8#abs-2 (2) Die Teilnehmenden müssen alle aus der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und aus dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 resultierenden Aufgaben der Lehrgangsbehörde und der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 kennenlernen. Dabei sind sie zur selbständigen Erledigung der Tätigkeiten nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu befähigen.

§ 7 § 9