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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 5 Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/5#abs-1 (1) Lehrgangsbehörde ist die jeweilige Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/5#abs-2 (2) Der praktische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet in der jeweiligen Lehrgangsbehörde und in den nachfolgenden Lehrgangsstellen statt:
1. die Landesdirektion Sachsen,
2. die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte,
3. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/5#abs-3 (3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als hierfür geeignete Lehrgangsstellen benannt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/5#abs-4 (4) Die Lehrgangsbehörde bestimmt für jeden Lehrgangsjahrgang eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker mit fachlicher Eignung zur Lehrgangsleitung. Die Lehrgangsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und dieser Verordnung in der Lehrgangsbehörde verantwortlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/5#abs-5 (5) In den Lehrgangsstellen obliegt die Verantwortung für den Lehrgang im Einzelnen der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten Person mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen. Die Leitung der jeweiligen Lehrgangsstelle oder die beauftragte Person ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Lehrgangsleitung nach Absatz 4 Satz 1.