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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 7 Theoretischer Lehrgangsteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/7#abs-1 (1) Der theoretische Lehrgangsteil umfasst die in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete. Die Lehrgangsinhalte bestimmen sich im Einzelnen nach den von der jeweiligen Lehrgangsstelle nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 aufgestellten Lernzielen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/7#abs-2 (2) Die Leistungen der Teilnehmenden während des theoretischen Lehrgangsteils werden von der Bildungseinrichtung nach § 5 Absatz 3 bewertet. Diese bescheinigt die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil und stellt den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 4 aus. Die Teilnehmenden haben eine Kopie ihrer Teilnahmebescheinigung unverzüglich der Lehrgangsbehörde zu übersenden. Diese ist zur Lehrgangsakte zu nehmen.