(1) Im praktischen Lehrgangsteil sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. Die im theoretischen Lehrgangsteil erworbenen Kenntnisse sind anzuwenden und zu vertiefen.
(2) Die Teilnehmenden müssen alle aus der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und aus dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 resultierenden Aufgaben der Lehrgangsbehörde und der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 kennenlernen. Dabei sind sie zur selbständigen Erledigung der Tätigkeiten nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu befähigen.