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# § 7 SN-21457 (Sachsen) — Theoretischer Lehrgangsteil

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der theoretische Lehrgangsteil umfasst die in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete. Die Lehrgangsinhalte bestimmen sich im Einzelnen nach den von der jeweiligen Lehrgangsstelle nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 aufgestellten Lernzielen.

(2) Die Leistungen der Teilnehmenden während des theoretischen Lehrgangsteils werden von der Bildungseinrichtung nach § 5 Absatz 3 bewertet. Diese bescheinigt die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil und stellt den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 4 aus. Die Teilnehmenden haben eine Kopie ihrer Teilnahmebescheinigung unverzüglich der Lehrgangsbehörde zu übersenden. Diese ist zur Lehrgangsakte zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-21457 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/7

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