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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 37 Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/37#abs-1 (1) Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer bevollmächtigten Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsbehörde kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der Prüfungsbehörde 3 Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß den §§ 16 und 30 für die Dauer von 15 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses nach § 33 Absatz 1 beziehungsweise des Bescheids über das Nichtbestehen gemäß § 34 Satz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/37#abs-2 (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 36 § 38