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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 36 Befreiung von Prüfungsteilleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sich der Prüfling spätestens zum übernächsten Prüfungstermin, der nach der nicht bestandenen Prüfung stattfindet, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 35 § 37