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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 34 Nichtbestandene Lehrgangsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Einem Prüfling, der die Lehrgangsprüfung nicht bestanden hat, wird dies von der Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben. Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Lehrgangsprüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß den §§ 35 und 36 ist hinzuweisen.

§ 33 § 35