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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 33 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/33#abs-1 (1) Dem Prüfling wird das Prüfungszeugnis gemäß Anlage 7 über die bestandene Lehrgangsprüfung spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Ergebnisse von der Prüfungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. Aufgrund der bestandenen Lehrgangsprüfung besitzt der Prüfling die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln und ist berechtigt, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/33#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,
2. die Personalien des Prüflings,
3. die Bezeichnung der Lehrgangsprüfung,
4. das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung nach Note und Punktzahl,
5. das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Prüfungsbehörde,
7. das Siegel der Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/33#abs-3 (3) Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen.