Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung § 38 Übergangsregelungen Stand: 26.08.2026 Sachsen Prüflinge sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an einem Lehrgang nach den §§ 3 und 6 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet.