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Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt,

2. entgegen § 2 eine laufende Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,

3. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige einer Vereinbarung innerhalb eines Monats nach Abschluss unterlässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

§ 7 § 9