Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz
Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz§ 9 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium. Das Staatsministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.