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§ 8 SN-20864 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt,

2. entgegen § 2 eine laufende Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,

3. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige einer Vereinbarung innerhalb eines Monats nach Abschluss unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.