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Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz

§ 2 Zahlungsverpflichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Betreiber von

1. Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder

2. Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt

sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlage nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.

§ 1 § 3