Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz
Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz§ 5 Individualvereinbarung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5#abs-1 (1) Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 4 liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5#abs-2 (2) Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 2 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 2 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 und einem Wert in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5#abs-3 (3) Die Vereinbarung kann eine Beteiligungsoption für Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Der Betreiber ist frei in der Wahl der Beteiligungsoption. Es kommen insbesondere in Betracht:
1. die Gründung einer Projektgesellschaft,
2. das Angebot eines Sparproduktes oder Nachrangdarlehens,
3. die vergünstigte Lieferung von erneuerbarem Strom oder
4. eine jährliche Direktzahlung („Strompreisgutschrift“) an die Einwohnerinnen und Einwohner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5#abs-4 (4) Darüber hinaus kann auch die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von vor Ort aktiven Bürgerenergiegesellschaften vereinbart werden, sofern diese Interesse bekunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5#abs-5 (5) Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5#abs-6 (6) Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, kann der Betreiber eine Individualvereinbarung gemäß § 5 schließen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5#abs-7 (7) Der Betreiber hat dem für erneuerbare Energien zuständigen Staatsministerium die Individualvereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen. Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium ist berechtigt, die Individualvereinbarung zu veröffentlichen.