(1) Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Jugendhilfearbeit.
(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der am 31. Dezember des Vorjahres der Mitteilung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Gebiet des Zuwendungsempfängers wohnenden jungen Menschen zur Gesamtzahl aller im Freistaat Sachsen zu diesem Zeitpunkt wohnenden jungen Menschen multipliziert mit der Verteilungsmasse. Junge Menschen in diesem Sinne sind solche nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .