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# § 2 SN-20250 (Sachsen) — Zuwendungen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert werden

1. das ehrenamtliche Engagement in den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Kommunales Ehrenamtsbudget,

2. örtliche Selbsthilfegruppen von Betroffenen und Angehörigen Betroffener in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe als Kommunales Selbsthilfebudget sowie

3. Maßnahmen, die im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens hierfür ausgewählt wurden, als Kommunales Bürgerbudget.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich

1. für die Nummern 1 und 3 aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger und

2. für Nummer 2 aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-20250 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/2

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