(1) Der Zuwendungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuwendung diese zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.
(2) Er hat sicherzustellen, dass die für ihn maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden.