(1) Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuwendungen in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 3 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.
(2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuwendungen nicht fristgerecht erbracht hat.
(3) Die Zuwendung ist zweckentsprechend zu verwenden.