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Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget

§ 4 Verwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/4#abs-1 (1) Die Zuweisungen können in die kommenden Haushaltsjahre übertragen werden und müssen bis zum 31. Dezember 2026 verausgabt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/4#abs-2 (2) Die Zuweisung ist entsprechend § 2 zu verwenden und kann zur Finanzierung einzelner Maßnahmen als Deckungsmittel, einschließlich des Ersatzes von Eigenmitteln, mit weiteren Drittmitteln kombiniert werden.

§ 3 § 5