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Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget

§ 3 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/3#abs-1 (1) Der Gesamtzuweisungsbetrag nach § 1 wird zu gleichen Teilen auf die Anzahl der Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/3#abs-2 (2) Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen für die Kommunen fest und reicht diese als Gesamtbudget nach Absatz 1 bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/3#abs-3 (3) Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt reicht die Zuweisungen an die Gemeinden und Zuwendungsempfänger zur Verwirklichung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/3#abs-4 (4) Nicht verwendete Mittel können innerhalb des Verwendungszeitraums an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zurückgegeben werden und für andere Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 verwendet werden.

§ 2 § 4