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Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget

§ 5 Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen ist spätestens sechs Monate nach Verausgabung der Mittel gegenüber der zuständigen Behörde ein einfacher Verwendungsnachweis zu erbringen. Die Verwendungsnachweise sind einschließlich eines Berichtes dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zu übermitteln, welches bis zum Ende des Folgejahres dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags berichtet.

§ 4 § 6