(1) Die Zuweisungen können in die kommenden Haushaltsjahre übertragen werden und müssen bis zum 31. Dezember 2026 verausgabt sein.
(2) Die Zuweisung ist entsprechend § 2 zu verwenden und kann zur Finanzierung einzelner Maßnahmen als Deckungsmittel, einschließlich des Ersatzes von Eigenmitteln, mit weiteren Drittmitteln kombiniert werden.