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§ 4 SN-19811 (Sachsen) — Verwendung

Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuweisungen können in die kommenden Haushaltsjahre übertragen werden und müssen bis zum 31. Dezember 2026 verausgabt sein.

(2) Die Zuweisung ist entsprechend § 2 zu verwenden und kann zur Finanzierung einzelner Maßnahmen als Deckungsmittel, einschließlich des Ersatzes von Eigenmitteln, mit weiteren Drittmitteln kombiniert werden.