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Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget

§ 2 Verwendungszweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/2#abs-1 (1) Die Zuweisungen sind bestimmt für Investitionen und Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, Investitionsmaßnahmen in klimaschonende Mobilität sowie zum nachhaltigen Wasser-, Ressourcen- und Energiemanagement, präventive Investitionen und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Kommunen gegenüber Klimaveränderungen und hohen Energiekosten sowie Maßnahmen, die solche Investitionen und Maßnahmen fördern oder vorbereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19811/2#abs-2 (2) Zuweisungsempfänger können die zweckgebundenen Mittel nach Absatz 1 an kommunale Unternehmen weiterreichen, an denen sie mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind und wenn sichergestellt ist, dass die für den Zuweisungsempfänger maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes auch dem kommunalen Unternehmen auferlegt werden.

§ 1 § 3