Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

SächsBQFG

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/4#abs-1 (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern

1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt und

2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/4#abs-2 (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,

2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und

3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch

a)

sonstige Befähigungsnachweise,

b)

Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder

c)

nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung

ausgleichen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/4#abs-3 (3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land der Bundesrepublik Deutschland erworben worden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/4#abs-4 (4) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch den nachträglichen Erwerb erforderlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. Die Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs trifft die zuständige Stelle.

§ 3 § 5