Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

DVOGefHundG

§ 4 Prüfung der Sachkunde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/4#abs-1 (1) Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/4#abs-2 (2) Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitglieder angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/4#abs-3 (3) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. Der Antrag muss mindestens enthalten:

1. Vor- und Familienname des Antragstellers,

2. das Geburtsdatum des Antragstellers,

3. die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und

4. Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.

Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/4#abs-4 (4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung kann wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/4#abs-5 (5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/4#abs-6 (6) Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/4#abs-7 (7) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen.

§ 3 § 5