Gesetze / Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung
BAVBVO§ 4 Bestätigung des Qualifizierungsbildes
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.