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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische …

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der Leistung finanzieller Unterstützungen im Zusammenhang mit der Strukturentwicklung in den sächsischen Braunkohleregionen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/2#abs-2 (2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) und der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 27. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Fördergebiete des Freistaates Sachsen gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/2#abs-3 (3) Aus dem Fonds sollen auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen stehen, finanziert werden.

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