nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 SN-19159 (Sachsen) — Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fonds dient der Leistung finanzieller Unterstützungen im Zusammenhang mit der Strukturentwicklung in den sächsischen Braunkohleregionen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt.

(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) und der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 27. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Fördergebiete des Freistaates Sachsen gelten.

(3) Aus dem Fonds sollen auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen stehen, finanziert werden.

---

Zitiervorschlag: § 2 SN-19159 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
