(1) Der Fonds dient der Leistung finanzieller Unterstützungen im Zusammenhang mit der Strukturentwicklung in den sächsischen Braunkohleregionen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt.
(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) und der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 27. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Fördergebiete des Freistaates Sachsen gelten.
(3) Aus dem Fonds sollen auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen stehen, finanziert werden.