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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 15 Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-1 (1) Die Organe des MDR sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Intendantin oder der Intendant.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-2 (2) Organ oder Mitglied eines Organes kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtsperioden angehören. Die Amtsdauer in beiden Gremien darf vier Amtsperioden nicht überschreiten. § 43 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-4 (4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte,
4. Beamtinnen oder Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können;
5. Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht entgegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 11 sowie ein Anteil von höchstens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-5 (5) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision). Ferner dürfen dem Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht angehören:
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des MDR,
2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Tochterunternehmen des MDR oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes ) stehen,
3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters, eines Anbieters von Telemedien oder eines Betreibers einer Plattform oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes ) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesem stehen,
5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, denen sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-6 (6) Der in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 genannte Personenkreis kann frühestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus seinem dort genannten Amt oder seiner dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-7 (7) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für den MDR gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Vortragstätigkeit.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-8 (8) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/15#abs-9 (9) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.