Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 43 Übergangsbestimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/43#abs-1 (1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom 1. Juni 2021 bis zum Ablauf der laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt. Bisherige Amtsperioden der Mitglieder des Rundfunkrates bzw. des Verwaltungsrates werden als eine Amtsperiode angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/43#abs-2 (2) § 23 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zum 1. Juni 2021 geschlossen worden sind.

§ 42 § 44