Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 2 Regionale Gliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/2#abs-1 (1) Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/2#abs-2 (2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. Ein trimedial aufgestellter in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten der etwa ein Viertel des Zentralbereiches umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt. Die von der Anstalt gegründete MDR Media GmbH hat ihren Sitz in Erfurt. Die Intendantin oder der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. Dazu ist dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und sodann alle drei Jahre ein Bericht vorzulegen. Die in Satz 5 genannten Gremien können Maßnahmen zur Umsetzung empfehlen.